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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen von INFORMATICS - Ausgabe 2024

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1.      Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftrag­nehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftrags­­­bestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit aus­geschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistung und Prüfung

2.1.      Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Beratungs- und Entwicklungsdienstleistungen
  • Erwerb von Softwarenutzungsrechten
  • Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
  • Verkauf von Handelswaren

2.2.      Die Beratungs- und Entwicklungsdienstleistungen erfolgen nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in aus­reichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der gesetzlichen Normalarbeitszeit gemäß Arbeitszeitgesetz und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3.      Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungs­beschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungs­wünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4.      Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme durch den Auftraggeber spätestens vier Wochen ab Lieferung. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungs­beschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls bereits als abgenommen.

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.5.      Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-) Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6.      Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer ver­pflichtet, dies dem Auftraggeber binnen sieben Tagen anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglich­keit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten, Vorhalteleistungen und Spesen sowie allfällige Auf- und Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.7.      Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und eigene Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Abschluss von gesonderten Versicherungen –welcher Art auch immer - erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers.

3.  Preise, Steuern und Gebühren

3.1.      Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vor­liegenden Auftrag. Die genannten Preise (insbesondere Zeitverrechnungen) verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.

3.2.      Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listen­verkaufspreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3.      Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

3.4       Bei auf Dauer abgeschlossen Verträgen mit einer Laufzeit von über 12 Monaten wird –sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – Wertbeständigkeit der Preise vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die veröffentlichte Indexzahl des Monats des Vertragsabschlusses. Eine Indexanpassung der Preise wird jährlich per 01. Jänner eines jeden Jahres durchgeführt. Es wird die Indexzahl des Monats des Vertrags­abschlusses mit der Indexzahl von Jänner verglichen und so der Prozentsatz der Entgelt­anpassung für die folgenden zwölf Monate ermittelt. In den folgenden Vertragsjahren wird dieser Vorgang mit den aktuellen Indexzahlen wiederholt, wobei dann die Indexzahl vom Jänner des Vorjahres als Vergleichsbasis herangezogen wird.

4. Liefertermin

4.1.      Vereinbarte Termine der Erfüllung/Fertigstellung können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten richtig und vollständig durchführt und alle angeforderten Unterlagen, insbesondere die von ihm akzeptierten Leistungsbeschreibungen lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.2.      Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen – jeweils pro Programm bzw. pro Einheit - zu legen.

5. Zahlung

5.1.      Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind sofort ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag analog festgelegten Zahlungsbedingungen.

5.2.      Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen (siehe Pkt. 4.2.).

5.3.      Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nicht­einhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sind vom Auftrag­geber zu tragen. Der Auftraggeber verzichtet diesfalls zudem ausdrücklich auf die Geltend­machung von Schadenersatz oder sonstigen, wie immer gearteten Ansprüchen wie Gewähr­leistung etc.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

5.4.      Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamt­lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1.      Sämtliche durch bzw. im Zuge der Erbringung der Leistungen entstehenden Arbeits­ergebnisse, Nutzungsreche, etwaige gewerbliche Schutzrechte und schutzrechtsähnliche Rechtspositionen stehen im weitest möglichen rechtlichen Umfang dem Auftraggeber zu. Das Eigentum an allen schriftlichen, maschinenlesbaren oder sonstigen vom Auftragnehmer im Rahmen des Einzelvertrages erbrachten Leistungen und geschaffenen Arbeitsergebnisse geht bei Vollzahlung auf den Auftraggeber über. Sie stehen dem Auftraggeber ohne weitere Vergütung räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt und unwiderruflich und ausschließlich zu und können von ihm ohne Zustimmung des Auftragnehmers übertragen werden.

6.2.      Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenz­gebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.3.      Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kosten­vergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

6.4.      Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist, so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

7. Rücktrittsrecht

7.1.      Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, schriftlich vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Nachfrist von zumindest 30 Tagen die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

7.2.      Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Krankheitsepidemien, Grippewellen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3.      Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1.      Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

Voraussetzung für eine Fehlerbeseitigung ist, dass

  • der Auftraggeber den Fehler detailliert in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimm- und nachvollziehbar ist;
  • der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen binnen maximal 14 Tagen nach Anforderung zur Verfügung stellt;
  • der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
  • die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
    • Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

8.4       Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu verantworten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

8.5.      Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.6.      Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

8.7.      Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

8.8.      Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

9. Haftung

9.1.      Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personen­schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

  • Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Schadensersatzansprüche verjähren spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

9.4.      Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber (auch zum Inkasso) ab. Der Auftraggeber hat sich in diesem Fall an diesen Dritten zu halten.

9.5.      Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wieder­herstellung der Daten begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,00. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers -gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer- sind ausgeschlossen.

10. Loyalität

10.1.    Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertrags­partner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines halben Bruttojahres­gehaltes samt anteiliger Sonderzahlungen des Mitarbeiters zu zahlen.

11. Sonstiges

11.1     Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

11.2     Der Auftragnehmer behält es sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus nachträglich eintretenden triftigen Gründen zu ändern, z. B. bei Gesetzesänderungen oder Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Änderungen der Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung beim Auftraggeber wirksam, wenn er nicht innerhalb dieser Frist schriftlich oder per E-Mail widerspricht und der Auftragnehmer den Auftraggeber mit der Änderungsmitteilung auf die Rechtsfolgen und die Widerspruchsmöglichkeiten hingewiesen hat.

Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nachträge zu Verträgen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

12. Schlussbestimmungen

12.1     Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2     Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber wird der Gerichtsstand 4020 Linz, Österreich vereinbart.